Statuten
der
Genossenschaft Ursenbacher Dorflade
I. FIRMA, SITZ UND ZWECK
Artikel 1: Firma, Sitz
Unter der Firma Genossenschaft Ursenbacher Dorflade
besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Ursenbach gemäss den vorliegenden Statuten und
den Bestimmungen derArtikel 828ff . des Schweizerischen Obligationenrechts.
Artikel 2: Zweck
Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe ihrer Mitglieder sowie der Mitglieder der Dorfbevölkerung den Betrieb eines Dorfladens in Ursenbach, die Produktion von Lebensmitteln und Geschenkartikeln sowie den Handel mit Waren aller Art und die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
Die Genossenschaft kann im ln- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im ln- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fordern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3: Erwerb
Natürliche und juristische Personen, die sich zur Übernahme mindestens eines Anteilscheins verpflichten, können sich schriftlich um Aufnahme in die Genossenschaft bewerben. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung. Die Verwaltung kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 4: Verlust
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschliessung oder Tod eines Genossenschafters, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschliessung oder Auflösung.
Artikel 5: Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Artikel 6: Ausschliessung
Die Verwaltung kann einen Genossenschafter ausschliessen, wenn er den lnteressen der
Genossenschaft zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der
Genossenschaft nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die
nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschliessungsentscheids mit eingeschriebenem Brief an die Verwaltung zu richten.
III. ANTEILSCHEINE, RÜCKZAHLUNG UND HAFTUNG
Artikel 7: Anteilscheine
Jeder Genossenschafter ist zur Übernahme mindestens eines Anteilscheins von
CHF 100.00 verpflichtet. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Genossenschafters
und gelten als Ausweis über die Mitgliedschaft.
Artikel 8: Übertragung
Werden Anteilscheine durch Genossenschafter an Dritte abgetreten, so gilt der Erwerber
erst als Genossenschafter, wenn er gemäss Art. 3 durch die Verwaltung aufgenommen
worden ist. Bis zur Aufnahme des Erwerbers verbleiben alle persönlichen Mitgliedschaftsrechte beim Abtreter.
Artikel 9: Abfindungsanspruch
Ausgeschiedene Genossenschafter haben keinen Anspruch auf Rückzahlung des auf ihre
Anteilscheine entfallenden Anteils am Reinvermögen der Genossenschaft.
Artikel 10: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.
Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist
ausgeschlossen.
IV. GENOSSENSCHAFTERVERZEICHNIS
Artikel 11: Genossenschafterverzeichnis
Die Verwaltung führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Die Verwaltung kann diese Aufgabe delegieren.
Die Belege, die einer Eintragung im Genossenschafterverzeichnis zugrunde liegen, müssen
während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis
aufbewahrt werden.
V. ORGANEDERGENOSSENSCHAFT
Artikel 12: Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. die Verwaltung
3. die Revisionsstelle, sofern eine bestellt wird (vgl. Art. 23 hiernach)
Artikel 13: Generalversammlung
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- die Festsetzung und Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Verwaltung sowie der Revisionsstelle
- die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung
über die Vewendung des Bilanzgewinns
- die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung, soweit solche zu
erstellen sind
- die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven
- die Entlastung der Verwaltung
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch
das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Artikel 14: Einberufung
Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die allfällige Revisionsstelle, einberufen. Sie muss von der Verwaltung einberufen werden, wenn dies von
mindestens einem Zehntel der Genossenschafter oder, wenn die Genossenschaft weniger
als 30 Mitglieder hat, durch mindestens drei Genossenschafter verlangt wird.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach
Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden
nach Bedürfnis einberufen.
Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die im Genossenschafterverzeichnis eingetragenen Genossenschafter. Sofern die Genossenschaft mehr als 30 Mitglieder hat, kann die Einberufung durch öffentliche Ankündigung im Publikationsorgan erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Bei Abänderung der Statuten ist der wesentliche lnhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse
nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
Beschlussfassungen durch eine Universalversammlung im Sinne von
Art. 884 OR bleiben vorbehalten.
Artikel 15: Tagungsort und Verwendung elektronischer Mittel
Die Verwaltung bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung.
Die Verwaltung kann vorsehen, dass Genossenschafter, die nicht am Tagungsort anwesend
sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.
Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort (virtuelle Generalversammlung) durchgeführt werden. Auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters kann verzichtet werden.
Werden für die Durchführung der Generalversammlung elektronische Mittel verwendet, regelt die Verwaltung deren Verwendung. Sie stellt sicher, dass:
1. die ldentität der Teilnehmer feststeht
2. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden
3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann
4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so muss sie wiederholt werden.
Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme
gefasst hat, bleiben gültig.
Artikel 16: Stimmrecht
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter mit einer
schriftlichen Vollmacht durch einen anderen Genossenschafter oder einen Familienangehörigen vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.
Bei Beschlussfassung über die Entlastung der Vewaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Artikel 17: Leitung, Protokoll
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung,
ein anderes von der Verwaltung aus ihrer Mitte bezeichnetes Mitglied. lst kein Mitglied der
Verwaltung anwesend, ernennt die Generalversammlung den Vorsitzenden. Der Vorsitzende
ernennt die Stimmenzähler und den Protokollführer.
Das Protokoll hat folgendes festzustellen:
1. Namen, Vornamen aller an der Generalversammlung teilnehmenden und vertretenen
Genossenschafter
2. die Beschlüsse und Wahlergebnisse
3. die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten
4. die von den Genossenschaftern zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
Das Protokoll wird durch die Verwaltung genehmigt.
Artikel 18: Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine
zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der
absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat keinen Stichentscheid.
Wird bei Wahlen ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet das relative Mehr und bei
Stimmengleichheit das Los.
Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter. Vorbehalten bleibt im Weiteren Art. 29 dieser Statuten.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nicht etwas
anderes beschliesst.
Artikel 19: Verwaltung
Die Verwaltung besteht aus mindestens drei Personen, welche von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind. Die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.
Der Präsident der Verwaltung wird von der Generalversammlung gewählt. lm übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst. Als Sekretär kann auch eine Person bezeichnet werden, die nicht der Verwaltung angehört.
Die Amtsdauer endet mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ersatzwahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsdauer.
Artikel 20: Sitzungen, Protokoll
Die Verwaltung versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte
erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Verwaltungssitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.
Den Vorsitz in der Verwaltungssitzung führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung,
ein anderes von der Verwaltung aus ihrer Mitte bezeichnetes Mitglied.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Sekretär
zu unterzeichnen ist.
Artikel 21: Beschlussfassung
Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst
ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme.
Schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein schriftlicher Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Verwaltungsmitglieder zustimmt. Auch solche Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
Artikel 22: Befugnisse
Der Verwaltung obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung gegenüber Dritten. Sie
beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht durch das Gesetz oder diese Statuten der
Generalversammlung oder andern Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.
Die Verwaltung hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten
- Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und deren Vollzug
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechts gegen
Ausschlüsse (Art. 6 dieser Statuten)
- Ernennung der Zeichnungsberechtigten und Festlegung ihrer Zeichnungsberechtigungen
- Festlegung der Geschäftspolitik
- Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung
- Festlegung von Besoldungen und Entschädigungen an die Organe der Genossenschaft
- Abschluss von Verträgen über dingliche Rechte an Grundstücken
- Festlegung des Geschäftsjahres
- Führung des Genossenschafterverzeichnisses (Art. 11 dieser Statuten), im Falle
der Delegation dieser Aufgabe deren Überwachung.
Die Verwaltung kann die übertragbaren Aufgaben ganz oder zum Teil an Verwaltungsmitglieder oder Dritte übertragen. Sie hat in diesem Fall ein Organisationsreglement zu erlassen, in welchem zumindest die mit den übertragenen Aufgaben betrauten Stellen, die konkreten Aufgaben und Kompetenzen dieser Stellen und die Berichterstattung an die Verwaltung geregelt sind.
Artikel 23: Revisionsstelle
Sofern eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wählt die Generalversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle.
Mit Zustimmung aller Genossenschafter kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet
werden, wenn die Genossenschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
hat. Ein solcher Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre.
Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls eine Revisionsstelle wählen.
Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
1. 10 o/o der Genossenschafter
2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 % des Anteilscheinkapitals vertreten
3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
Artikel 24: Statutarische Kontrollstelle
Untersteht die Genossenschaft nicht der ordentlichen Revision und verzichtet sie rechtsgültig auf die eingeschränkte Revision, so hat die Generalversammlung anstelle der gesetzlichen Revisionsstelle eine statutarische Kontrollstelle zu wählen.
Die statutarische Kontrollstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Genossenschafter und nicht zugelassene Revisoren nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes zu sein brauchen.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder der Verwaltung oder Angestellte der Genossenschaft
sein. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Revisoren sind unbeschränkt wieder wählbar. Als
Kontrollstelle können auch juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften, bezeichnet
werden.
Artikel 25: Aufgaben der statutarischen Kontrollstelle
Die Kontrollstelle hat die Geschäftsführung und die Bilanz für jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Zu diesem Zweck hat die Verwaltung der Kontrollstelle die nötigen Aufschlüsse zu erteilen.
Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen. Ohne Vorlegung eines solchen Berichts kann die Generalversammlung über die
Betriebsrechnung und die Bilanz nicht Beschluss fassen. Die Kontrollstelle hat bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften der Verwaltung und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung mitzuteilen. Die Kontrollstelle ist gehalten, der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen.
Der Kontrollstelle ist es untersagt, von den bei den Ausführungen ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Kenntnis zu geben.
Artikel 26: Verantwortlichkeit
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation betrauten Personen
sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder
fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
Für die Haftung bei absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung der gesetzlichen Pflichten im
Falle der Überschuldung der Genossenschaft gilt Art. 917 OR.
VI. BUCHFÜHRUNG UND GEWINNVERWENDUNG
Artikel 27: Buchführung
Für die Buchführung und die Rechnungslegung sind die Art. 957 ff. OR, für die Gewinnverwendung und die Reserven die Art. 859 ff. OR anwendbar.
Die Verwaltung hat den Geschäftsbericht mit dem Bericht der Revisionsstelle (sofern eine
ordentliche oder eingeschränkte Revision durchgeführt werden muss) mindestens 10 Tage
vor der Generalversammlung zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.
Artikel 28: Verwendung des Reingewinns
Uber die Verwendung des Reingewinns aus dem Betrieb der Genossenschaft entscheidet
die Generalversammlung.
VII. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DER GENOSSENSCHAFT
Artikel 29: Auflösungsbeschluss
Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung der Genossenschaft bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 30: Verwendung eines Liquidationsüberschusses
Ergibt die Liquidation nach Tilgung sämtlicher Schulden einen Überschuss, so ist dieser -
ohne anderslautenden Beschluss der Generalversammlung - nach Massgabe der einbezahlten Anteilscheine zu verteilen.
VIII. BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN
Artikel 31: Bekanntmachungen
Einziges Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Die Verwaltung ist
ermächtigt, weitere Publikationsorgane zu bezeichnen.
Artikel 32: Mitteilungen
Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Mitglieder erfolgen schriftlich oder mit elektronischer Post.
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Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung der Genossenschaft
am 10. September 2024 festgesetzt worden.
Sumiswald, 10. September 2024
Die Gründungsmitglieder